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Fehlzeitenregelung

Wenn ein/e Schüler/in erkrankt, müssen folgende Schritte eingehalten werden:

  1. Am 1. Krankheitstag melden die Erziehungsberechtigten die Erkrankung ihres Kindes telefonisch der Schule (Sekretariat: 02373-6811100).
  2. Ab dem 3. Krankheitstag ist ggf. eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, die am ersten Schulbesuchstag nach der Erkrankung den Klassenlehrern vorgelegt werden muss.
  3. Informieren Sie bitte spätestens am 5. Tag nach Beginn der Erkrankung schriftlich die Schule: Gesamtschule Fröndenberg, Im Wiesengrund 7, 58730 Fröndenberg. Bei längeren Erkrankungen ist die Schule (Sekretariat oder Klassenlehrer) regelmäßig über den Genesungsverlauf zu informieren.
  4. Die Schülerin bzw. der Schüler ist verpflichtet, bei Abgabe der Bescheinigung das aktuelle Datum und die Lehrkraft zu notieren, die die Bescheinigung entgegengenommen hat, um im Zweifelsfall einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entschuldigung von Fehlzeiten erbringen zu können.
  5. Sollte ein/e Schüler/in, der/die nicht beurlaubt war, am Tag vor oder nach den Ferien fehlen, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Bei nicht entschuldigten Fehlzeiten an diesen Tagen sind die Klassenleitungen der Schulleitung gegenüber berichtspflichtig. Diese Fehlzeiten haben in der Regel Bußgeldbescheide der Schulaufsicht zur Folge.
  6. Entschuldigungen müssen von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Entschuldigungen per SMS oder Email sind nur zulässig, wenn sie später schriftlich bestätigt werden. Sie sind als alleinige Entschuldigung nicht eindeutig den Erziehungsberechtigten zuzuordnen und daher unzulässig. Die telefonische Krankmeldung im Sekretariat gilt nicht als Entschuldigung.
  7. Entschuldigungen sind eine Bringschuld der Erziehungsberechtigten, keine Holpflicht der Schule.
  8. Entschuldigungen werden nach einer Krankheit unverzüglich in der Schule bei KL abgegeben.
  9. Sollte im laufenden Schulbetrieb eine Teilnahme aus Krankheitsgründen nicht mehr möglich sein, werden die Schüler*innen nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten entlassen. Die Entlassung nach Hause erfordert stets die Information der Erziehungsberechtigten (telefonisch über das Sekretariat) sowie einer Abmeldung beim Klassenlehrer. Die dadurch entstehenden Fehlzeiten müssen von den Erziehungsberechtigten nicht zusätzlich schriftlich entschuldigt werden.
  10. Unentschuldigte Fehlzeiten beeinflussen den Bewertungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ negativ, weil sie wie nicht erbrachte Leistung gewertet werden können.
  11. Unentschuldigte Fehlzeiten werden entsprechend auf den Zeugnissen vermerkt, nicht aber auf Abgangszeugnissen.
  12. Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien besteht ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot. Ausnahmen sind nur in nachweislich dringenden Fällen möglich. Dabei muss auf jeden Fall nachgewiesen werden, dass die Beurlaubung nicht auf eine Verlängerung der Schulferien abzielt. Beurlaubungen, die allein den Zweck haben, günstigere Reisetermine wahrnehmen zu können oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen, scheiden damit aus. Beurlaubungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) an die Schule zu richten. Krankheiten sind durch ein ärztliches Attest zu belegen