Fördermaßnahmen in den Jahrgangsstufen 5 und 6

Zu Beginn der Klasse 5 werden die Schülerinnen und Schüler der GSF mit einem therapeutischen Diktat getestet. Das Testverfahren wird derzeit vom Lernserver Münster zur Verfügung gestellt. Nach der Auswertung des Diktats, ca. zwei Monate nach Schulbeginn, erhalten die Schülerinnen und Schüler, die eine hohe Fehlerzahl im Bereich Wahrnehmung aufweisen, individuelles Material vom Lernserver Münster. Die Förderung erfolgt wöchentlich in Kleingruppen.

Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 werden in einem Elternbrief über die Testergebnisse ihrer Kinder informiert. Diesem Elternbrief ist ein Begleitschreiben beigefügt, in dem die Kleingruppenförderung als zusätzliche Maßnahme zur außerschulischen Förderung erläutert wird. Im selben Brief werden die betroffenen Eltern darüber informiert, ob ihr Kind in Zukunft am LRS-Unterricht teilnehmen wird. Das Schreiben muss von den Eltern unterschrieben werden.

Die Deutschlehrkräfte haben Kenntnis von den Testergebnissen und werden im Rahmen des Fachunterrichts durch individuelle binnendifferenzierende Maßnahmen die Rechtschreibkompetenz gezielt fördern.

In der Jahrgangsstufe 6 findet die Förderung bei Bedarf in Einzelfällen und in größeren Lerngruppen statt. Die Schülerinnen und Schüler der Fördergruppe arbeiten unter Anleitung ihrer Klassenleitung selbstständig mit den Materialien des Lernservers.

Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer sowie die Klassenleitung beraten die Erziehungsberechtigten kontinuierlich über die Fördermöglichkeiten und -maßnahmen der Schülerinnen und Schüler.

In besonders begründeten Einzelfällen, in denen die Fördermaßnahmen zur Behebung besonderer Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben und deshalb fortgesetzt werden müssen, kann auch in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Dies wir Ende der Klasse 6 in der Klassenkonferenz thematisiert.

Förderung in Klasse 7 bis 10

In den Klassen 7 bis 10 werden zusätzliche Fördermaßnahmen in Betracht gezogen, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten im Bereich des Lesens oder der Rechtschreibung aufweisen, die nicht behoben werden konnten. Die Entscheidung zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs obliegt den jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrern. Die Fördermaßnahmen und der entsprechende Ausgleich von Nachteilen werden am Ende des Schuljahres während der Zeugniskonferenz dokumentiert.

Gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO S I, § 6 Abs. 9) trifft die Schulleitung unter Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften die Entscheidung über die Gewährung von Nachteilsausgleichen, einschließlich der zentralen Prüfungen am Ende der 10. Klasse. Die spezifische Form des Nachteilsausgleichs muss für jeden Schüler und jede Schülerin im Vorfeld des Schulbesuchs sowie insbesondere in den Leistungsüberprüfungen von der Schule bewilligt und dokumentiert worden sein. Nachteilsausgleiche werden in der Zeugnisnote nicht vermerkt.

Sekundarstufe II

Während in der Sekundarstufe II der LRS-Erlass rechtlich nicht mehr greift, besteht dennoch die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs, sofern eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Behinderung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs darauf angewiesen ist (vgl. APO-GOSt § 13,7). Entsprechendes gilt auch bei einer besonders schweren Einschränkung des Lesens und Rechtschreibens. Für diesen Fall ist eine angemessene Verlängerung der Vorbereitungs- und Prüfungszeiten über die Abteilungsleitung SII vorgesehen. Bedingung hierfür ist, dass in der Schulischen Inklusionsdokumentation (SI) ein Nachteilsausgleich auch in der Zentralen Prüfung am Ende der 10. Klasse gewährt wurde.

Die Gewährung des individuellen Nachteilsausgleichs im Abitur fällt unter die Zuständigkeit der Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde. Die Schulen besitzen in dieser Angelegenheit keine Entscheidungskompetenz. Es gelten die Regelungen der APO GOST § 13.7. Die Bezirksregierungen prüfen und entscheiden auf der Basis begründeter Anträge. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

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