1. FAQ
  2. Sekundarstufe I
  3. Fehlzeitenregelung

Fehlzeitenregelung

  1. Am 1. Krankheitstag melden die Erziehungsberechtigten die Erkrankung ihres Kindes über die Eltern-App der Schule. Eine zusätzliche telefonische Abmeldung über das Sekretariat ist nicht notwendig.
    Sofern eine Abmeldung über die Eltern-App nicht möglich ist, erfolgt die Krankmeldung telefonisch über das Sekretariat der Schule (Sekretariat: 02373-6811100). Dies gilt allerdings noch nicht als Entschuldigung.
  2. Entschuldigungen müssen schriftlich mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten den Klassenleitungen vorgelegt werden. Eine Abmeldung via Eltern-App oder Mail ersetzt nicht die schriftliche Entschuldigung.
  3. Bei längeren Erkrankungen ist die Schule (Klassenleitung) darüber und regelmäßig über den Genesungsverlauf zu informieren.
  4. Die Schülerin bzw. der Schüler ist verpflichtet, bei Abgabe der Entschuldigung das aktuelle Datum und die Lehrkraft zu notieren, die diese entgegengenommen hat, um im Zweifelsfall einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entschuldigung von Fehlzeiten erbringen zu können. Entschuldigungen sind eine Bringschuld der Erziehungsberechtigten, keine Holpflicht der Schule.
  5. Sollte ein/e Schüler/in, der/die nicht beurlaubt war, und am Tag vor oder nach den Ferien oder an langen Wochenenden fehlt, kann im Zweifelsfall eine ärztliche Bescheinigung eingefordert werden. Die Schulleitung hat zu prüfen, ob im Falle einer unerlaubten Verlängerung von Ferien/Wochenenden ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden muss.
  6. Entschuldigungen werden nach einer Krankheit unverzüglich (spätestens nach zwei Tagen) in der Schule bei der Klassenleitung abgegeben.
  7. Sollte im laufenden Schulbetrieb eine Teilnahme aus Krankheitsgründen nicht mehr möglich sein, werden die Schüler*innen nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten entlassen. Die Entlassung nach Hause erfordert stets die Information der Erziehungsberechtigten (telefonisch über das Sekretariat) sowie eine Abmeldung beim Klassenlehrer. Die dadurch entstehenden Fehlzeiten müssen von den Erziehungsberechtigten nicht zusätzlich schriftlich entschuldigt werden.

Für Oberstufenschülerinnen gilt bei Abmeldung aus dem laufenden Schulbetrieb Folgendes: Sie können sich grundsätzlich ohne Abmeldung bei einer Lehrkraft und ohne Information der Erziehungsberechtigten im Sekretariat abmelden. Hier erwarten wir im Anschluss jedoch die schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen.

  1. Unentschuldigte Fehlzeiten können den Bewertungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ negativ beeinflussen, weil sie wie nicht erbrachte Leistung gewertet werden können.
  2. Unentschuldigte Fehlzeiten werden entsprechend auf den Zeugnissen vermerkt, nicht aber auf Abgangszeugnissen.
  3. Beurlaubungen: Für besondere Anlässe kann ein Antrag auf Beurlaubung gestellt werden. Bei Beurlaubungen zu religiösen Feiertagen verweisen wir auf folgende Informationen: LINK
  4. Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien besteht ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot. Ausnahmen sind nur in nachweislich dringenden Fällen möglich. Dabei muss auf jeden Fall nachgewiesen werden, dass die Beurlaubung nicht auf eine Verlängerung der Schulferien abzielt. Beurlaubungen, die allein den Zweck haben, günstigere Reisetermine wahrnehmen zu können oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen, scheiden damit aus.
  5. Beurlaubungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) an die Schule zu richten. Krankheiten sind durch ein ärztliches Attest zu belegen. Anträge auf Beurlaubung sind schriftlich an die Schulleitung zu stellen.