Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich

Auszüge aus einer Information des Schulministeriums zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich

Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen

Die Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus liegt in der Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Das NRW-Gesundheitsministerium steht in ständigem Kontakt zur Bundesebene, zu anderen Bundesländern und orientiert sich an den Risikobewertungen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI).

Das RKI in Berlin beobachtet und bewertet die Lage stetig und ist bundesweit die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Corona-Virus. Von dort aus werden Maßnahmen bundesweit koordiniert.

Fernbleiben vom Unterricht

Sofern eine Schule nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden geschlossen wurde, besteht grundsätzlich Schulpflicht nach § 43 Absatz 1 SchulG. Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Eltern sollten dahin beraten werden, die Entscheidung über die Teilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt zu treffen.

Verhalten bei Auftreten von Krankheitssymptomen

Nach den Hinweisen des NRW-Gesundheitsministeriums sollen Menschen, die zurzeit grippeähnliche Symptome aufweisen, ihren Hausarzt beziehungsweise eine Notarztpraxis kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise abzuklären. Wegen der Ansteckungsgefahr soll die Kontaktaufnahme zunächst telefonisch erfolgen.

Durchführung von Schulfahrten in Risikogebiete

Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Gemäß § 43 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 43 Abs. 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich (Richtlinien für Schulfahrten – BASS 14 – 12 Nr. 2).

Die Entscheidung über eine Absage einer Klassenfahrt liegt in der Verantwortung der Schulleitung; sie handelt in Absprache mit den Lehrkräften, die die Klasse begleiten.

Soweit eine Rückerstattung von geleisteten Zahlungen aufgrund des Reisevertragsrechts nicht gelingt, geht der erlittene Schaden zu Lasten der Eltern (oder ihrer Reiserücktrittversicherung).

Wenn Eltern aus Sorge um ihr Kind die Teilnahme absagen, tragen sie den möglichen Schaden selbst (oder ihre Reiserücktrittversicherung), wenn nicht die getroffenen Vereinbarungen etwas anderes vorsehen. Es gilt dasselbe wie in den Fällen, in denen ein Kind wegen Krankheit kurzfristig nicht an einer Klassenfahrt teilnehmen kann.

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