Wechsel nach dem ersten Jahr
Die Entscheidung für ein Wahlpflichtfach ist für die Schullaufbahn des betreffenden Kindes von erheblicher Bedeutung, da es sich um ein weiteres Hauptfach handelt, welches bei der Vergabe der Schulabschlüsse am Ende der Sekundarstufe I sehr relevant ist. Bitte nutzen Sie daher im Vorfeld unsere Beratungsangebote.
Laut Schulgesetz ist ein Wechsel des Wahlpflichtfaches nur nach dem ersten Jahr, auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten, möglich. Im Vorfeld müssen Beratungsgespräche mit den Klassen- und WP-Lehrern stattgefunden haben.
Wechsel in den höheren Jahrgängen
Das Schulgesetz sieht hier keine Wechselmöglichkeit vor. In besonderen Härtefällen können die Erziehungsberechtigten jedoch einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Abteilungsleitung stellen. Bitte nehmen Sie im Vorfeld Kontakt zu den Klassen- und WP-Lehrern Ihres Kindes auf. In der Regel wird ein Wechsel nur nach eingehender Beratung und durchgeführten Fördermaßnahmen genehmigt, sofern die Schullaufbahn ernsthaft gefährdet ist.
schulrechtliche Rahmung
APO SI (Stand 12/17) – §3 Unterricht, individuelle Förderung
(2) Die Kernstunden umfassen den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterricht und den von der Schule angebotenen Wahlpflichtunterricht. Im Wahlpflichtunterricht belegt die Schülerin oder der Schüler das gewählte Fach oder den gewählten Lernbereich in der Regel bis zum Ende der Sekundarstufe I. Nach der Belegung ist ein einmaliger Wechsel bis zum Ende des ersten Jahres möglich.
APO SI (Stand 12/17) – §8 Information und Beratung
(1) Die Schule informiert und berät die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.
(2) Die Information erstreckt sich in den Klassen 5 bis 8 insbesondere auf den Wahlpflichtunterricht und die individuelle Förderung … und in den Klassen 9 und insbesondere auf die mit den Abschlüssen und Berechtigungen verbundenen Anforderungen
Kommentar APO S I (Stand 12/17) § 3 2.3 Wahlpflicht
…, auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Bis zu einem bestimmten Termin und mit einer besonderen Begründung die Wahlentscheidung zu korrigieren. Der Gesetzgeber hat diesem Erfordernis mit der Bestimmung, dass ein einmaliger Wechsel bis zum Ende des ersten Jahres möglich ist, entsprochen.“