Aufgaben

Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische Personal. Dieses Gremium berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Die Lehrerkonferenz kann hierzu auch Anträge an die Schulkonferenz richten.

Die Lehrerkonferenz entscheidet über

  • Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen,
  • Grundsätze für die Verteilung der Sonderaufgaben auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  • Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  • Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  • die Teilnahme einer Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle gemäß § 93 Abs. 4 auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  • Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln,
  • weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrerinnen und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen.

Vertreter

Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer für die Schulkonferenz. Gewählte sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Lehrerkonferenz kann auch pädagogische oder sozialpädagogische Fachkräfte wählen, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören.

Teilkonferenzen

Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzen beschließen und ihnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ganz oder teilweise übertragen. § 67 Abs. 1 und 6 gilt entsprechend.